[ Auszug: (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre
Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. ... ]
[ Teil 1 Urheberrecht(UrhG) ] [ Teil 2 Verwandte Schutzrechte(UrhG) ] [ Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme(UrhG) ] [ Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte(UrhG) ] [ Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen(UrhG) ]